Satzung
KV Cuxhaven
Satzung des Kreisverbandes Cuxhaven der Partei DIE LINKE.
§ 1 - NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSGEBIET
1)Die Partei führt den Namen „Die Linke. Kreisverband Cuxhaven“. Die Kurzbezeichnung lautet "Die Linke. Kreis Cuxhaven". Sie ist Teil der Bundespartei "Die Linke" und des Landesverbandes „Die Linke. Niedersachsen.“ Ihre Internetadressen lauten www.dielinke-cuxhaven.de
2)Das Tätigkeitsgebiet der Partei „Die Linke. Kreisverband Cuxhaven“ ist der Landkreis Cuxhaven.
3)Sitz dieses Kreisverbandes ist Cuxhaven
. § 2 – DIE ORGANE DES KREISVERBANDES
Die Organe des Kreisverbandes sind:
a.) die Kreismitgliederversammlung
b.) der Kreisvorstand
c.) Koordinationskreis Vorstand/Mandatsträger
§ 3 – DIE KREISMITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Diese berät und beschließt die grundsätzlichen politischen und organisatorischen Fragen des Kreisverbandes, kann sich aber auch jede Einzelentscheidung vorbehalten. Der Kreismitgliederversammlung gegenüber sind alle Organe des Kreisverbandes berichts- und rechenschaftspflichtig.
Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
- die Beschlussfassung über Anträge, die an sie gerichtet sind sowie die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte
- die politische Diskussion
- die Beschlussfassung über Anträge, die an den Bundes- und Landesparteitag gerichtet sind
- die Beschlussfassung über Wahlprogramme oder anderer programmatischer Aussagen des Kreisverbandes
- die Beschlussfassung über den Haushalt des Kreisverbandes
- die Beschlussfassung über die Höhe der Sonderbeiträge von kommunalen
Mandatsträg*innen - die Wahl, bzw. Abwahl des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder*innen des Kreisvorstandes
- die Bestimmung der Größe des Kreisvorstandes
- die Wahl der Delegierten für den Landes- und Bundesparteitag
- die Wahl der Vertreter*innen und der Ersatzmitglieder in den Landesausschuss
- die Wahl von insgesamt zweier Rechnungsprüfer*innen
- die Entlastung des Kreisvorstandes
- die Beschlussfassung über die Kreisverbandssatzung und über die Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung
- die Umwandlung der Kreismitgliederversammlungen in Kreisdelegiertenkonferenzen
- die Gründung oder Auflösung von Ortsverbänden
- die Trennung oder Verschmelzung von bzw. mit einem anderen Kreisverband p. die Auflösung des Kreisverbandes
(2) Kreismitgliederversammlungen finden mindestens dreimal im Kalenderjahr statt. Der Kreisvorstand ist außerdem verpflichtet, unverzüglich zu einer Kreismitgliederversammlung einzuladen, wenn dies mindestens 1/4 aller Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung verlangen.
(3) Die Kreismitgliederversammlung wird vom Kreisvorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf eine Woche verkürzt werden. Die schriftliche Einladung muss an jedes Mitglied verschickt werden. Es ist möglich, den Versand als elektronische Mail oder per Fax durchzuführen, sofern das betreffende Mitglied diesem Verfahren zustimmt. Die Fristen für die schriftliche Einladung beginnen mit der Aufgabe zur Post.
(4) Folgende Gegenstände können nicht von Kreismitgliederversammlungen entschieden werden, wenn sie nicht mindestens vierzehn Tage vorher mit der Einladung bekannt gemacht worden sind.
- die Gründung oder Auflösung von Ortsverbänden
- die Beschlussfassung über die Rechenschaftsberichte der Kassenprüfer*innen
- die Entlastung des Kreisvorstandes oder einzelner Mitglieder des Kreisvorstandes
- Anträge, die satzungsändernde Beschlüsse zum Ziel haben
- Wahlen und Abwahlen
- finanzwirksame Beschlüsse, es sei denn, Schatzmeister*in stimmt dem Antrag zu.
(5) Anträge, die sich auf die mit der Einladung bekannt gemachte vorläufige Tagungsordnung beziehen, müssen den anwesenden Mitgliedern spätestens zu Beginn der Kreismitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Jedes Mitglied kann während einer Kreismitgliederversammlung Anträge stellen. Die Kreismitgliederversammlung kann aber beschließen, Sachanträge nicht zur Beschlussfassung zuzulassen, sondern auf die nächste Kreismitgliederversammlung zu vertagen, zu der in diesem Fall innerhalb von vier Wochen eingeladen werden muss.
(6) Das Antrags- und Rederecht haben alle Mitglieder des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung kann beschließen, das Rederecht auch anderen Personen zu erteilen.
(7) Kreismitgliederversammlungen tagen in der Regel öffentlich. Die Kreismitgliederversammlung kann jedoch die Öffentlichkeit ausschließen.
(8) Kreismitgliederversammlungen können auch als Kreisdelegiertenkonferenzen durchgeführt werden. Dazu ist diese Satzung mit einfacher Mehrheit zu ändern, um zusätzlich zu diesen Regelungen festzulegen
- wie die Delegierten gewählt werden
- wie die Anzahl der Delegierten und wie der Delegiertenschlüssel bestimmt wird
- wer das Rederecht besitzt
Alle übrigen Bestimmungen dieses Paragraphen werden sinngemäß auf die Kreisdelegiertenkonferenz übertragen.
§ 4 – DER KREISVORSTAND
1) Der Kreisvorstand führt die politischen und organisatorischen Geschäfte des Kreisverbandes auf Grundlage der Parteisatzungen, des Parteiprogramms und der Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die durch diese Satzung nicht anderen Organen zugewiesen sind.
2) Der Kreisvorstand besteht aus:
- Vorsitzende*n
- Stellvertretende*n Vorsitzende*n
- Schatzmeister*in
- Vertreter*in der durch einen eigenen Listenvorschlag gewählten Mandatsträger*innen gehören soll.
- Bis zu drei Beisitzer*innen mit denen konkrete Zuständigkeiten verabredet werden. (z.B. Politische Bildung der Mitglieder aber auch des Vorstandes, Kommunikation, Pflege der Internetseite und von Socialmedia, etc.)
- Frauen sollten mindestens entsprechend ihres Anteils an der Mitgliederzahl zu berücksichtigen sein.
3)Der geschäftsführende Vorstand wird aus den a-c genannten Personen gebildet
4)Der Kreisverband wird rechtlich durch Vorsitzende*r vertreten, die Stellvertretung übernimmt Stellvertretene Vorsitzende*r
5) Der Kreisvorstand wird durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes
6)
- Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes während der laufenden Amtsperiode aus, so findet während der nächsten Kreismitgliederversammlung eine Nachwahl für dieses Amt statt. Diese Amtszeit endet mit der des übrigen Kreisvorstandes.
- Scheidet ein Beisitzer*in während der laufenden Amtsperiode aus, so wird die jeweilige Zuständigkeit erst einmal im Vorstand verteilt. Auf Antrag des Vorstand kann auf der nächsten Kreismitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden.
- Scheidet der Vertreter*in der Mandatsträger aus wird er durch einen Ersatzvertreter*in ersetzt
- Die Abwahl des Kreisvorstandes bzw. eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder durch eine Kreismitgliederversammlung ist möglich, sofern für das betreffende Mitglied bzw. die betreffenden Mitglieder gleichzeitig jeweils eine Nachfolger*in gewählt wird.
7) Ein Parteiamt darf nicht länger als 4 volle Amtsperioden in Folge ausgeübt werden.
8) Der Kreisvorstand tritt mindestens 10 -mal jährlich zusammen. Er wird vom Vorsitzende*n oder bei dessen Verhinderung durch Stellvertreter*in Textform mit einer Frist von einer Woche und unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand ist voll Beschluss- und handlungsfähig, wenn die Hälfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder, der Einberufung Folge leisten.
9) Ist ein Vorstandsmitglied dreimalig nacheinander unentschuldigt nicht zur Sitzung anwesend, oder nimmt es für 28 Tage nicht an Umlaufbeschlüssen teil, so wird von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern die Beschlussfähigkeit des Vorstands geprüft.
10) Der Vorstand gilt als nicht mehr handlungsfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder oder Vorsitzende*r und Schatzmeister*in, zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen, um einen neuen Vorstand zu wählen.
11) Der Vorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies auf einem Kreisparteitag beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der akkreditierten Mitglieder unterstützt wird. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.
12) Öffentliche Erklärungen im Namen des Kreisverbandes dürfen nur in Absprache mit Vorsitzende*n abgegeben werden. Andere Mitglieder können dazu von Vorsitzende*n befugt werden. Die Kreismitgliederversammlung kann öffentliche Erklärungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen.
13) Der Kreisvorstand ist für die laufenden Geschäfte des Kreisvorstandes zuständig, wozu insbesondere gehört:
- die Vorbereitung und Einberufung der Kreismitgliederversammlung
- die Darstellung des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit
- das Führen der Kreismitgliederliste
- die Durchführung der Wahlversammlung zur Aufstellung der kommunalen Wahllisten
- die Durchführung von Urabstimmungen auf Kreisebene
- Meinungsbildung in der (lokalen) Gesellschaft durch Bürgerdialog und Öffentlichkeitsarbeit
- politische Kampagnen und Bündnisarbeit
- Verzahnung mit den (kommunalen) Fraktionen
- Meinungsbildung in der Partei durch Grundsatz- und Strategiearbeit
- Politische Bildung
- Wahlkampforganisation
- Mitgliedergewinnung und -beteiligung, Sympathisant*innen-Arbeit
- Strukturaufbau und Organisation des Parteilebens sowie die Funktionsbildung,
- Finanzen, Beitragskontrolle, Buchführung, Datenpflege,
- technische Dienste und Büro (auch Dokumentation, Archiv, Technikverwaltung).
- Absicherung der satzungsmäßigen Aufgaben (Arbeit der Organe und Kommissionen, Beteiligung der Zusammenschlüsse, Herstellung von Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion, etc.)
- Führen eines parteiöffentlichen Jahreskalender
- Einrichtung eines Forum zum parteiinternen Austausch
- Einrichtung einer parteizugänglichen Datenbank für die Protokolle, Beschlüsse und Informationen
14) Dem Kreisvorstand dürfen nicht mehr als 50 Prozent Mandatsträger*innen und solche Mitglieder angehören, die in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder einer Fraktion der Partei stehen
15)Ziele der Vorstandsarbeit sollte sein:
- Selbstverständnisdebatte führen
- Ziele setzen
- Zuständigkeiten klären
- Kommunikationsstrukturen aufbauen (intern/extern)
- Vernetzung
- Politische Arbeit starten
- Politische Arbeit der Mitglieder ermöglichen / fördern
16)Der Vorstand gibt sich innerhalb der ersten drei Monate seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- Regelungen zu Aufgaben und Abgrenzung von Beauftragungen
- virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts.
Die Geschäftsordnung gilt für die Amtszeit des Vorstandes.
§6 Koordinationskreis Vorstand/Mandatsträger
- Aufgabe dieses Gremium ist eine aktuelle und intensive Verzahnung der Partei mit der Mandatstätigkeit.
- Teilnehmer: geschäftsführender Vorstand, Ortsvorsitzende, Mandatsträger und bei Bedarf Beisitzer*innen/Vorstand
- Der Informationsfluß soll dadurch gewährleistet sein, insbesondere an die Mitglieder
- Zuarbeiten für die Parlamentsarbeit gewährleisten und ermöglichen
- Aktuelle Themen koordinieren und die Parlamentstätigkeit mit der Partei abstimmen
- Der Koordinationskreis tagt mindestens 4-mal im Jahr. Die Termine werden für 1 Jahr festgelegt und veröffentlicht
- Das Protokoll des Koordinationskreis geht allen Parteimitgliedern zu
§ 6 Untergliederungen
1) Der Kreisverband fördert und unterstützt die Bildung von Untergliederungen (Ortsverbände / Basisorganisation).
2) Der Antrag zur Bildung einer Untergliederung kann von mindesten 5 Mitgliedern, die im betreffenden Kommunalbereich (Ort, Gemeinde, Samtgemeinde, Stadt usw.) wohnen, schriftlich beim Kreisvorstand gestellt werden, sofern in diesem Bereich keine Untergliederung besteht.
3) Dieser Antrag wird auf der nächstmöglichen Kreismitgliederversammlung bekannt gegeben. Wird kein Widerspruch erhoben, kann die Untergliederung gebildet werden. Über Widersprüche entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
4) Der Kreisvorstand lädt unverzüglich mit einer Frist von 14 Tagen zu einer Gründungsversammlung ein und führt sie durch.
5) a) Die Bildung der Untergliederung gilt als zustande gekommen, wenn – eine beschlussfähige Gründungsversammlung stattgefunden hat, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder teilgenommen haben, die im Bereich der zu bildenden Untergliederung wohnen und – ein Vorstand gewählt wurde.
b) Die Untergliederung führt den Namen DIE LINKE. Bezeichnung der Untergliederung mit der Hinzufügung des von ihrem gewählten ortsbezogenen Namen
c) Die Mitglieder*innen des Kreisverbandes sind auf der der Gründungsversammlung folgenden Kreismitgliederversammlung durch den Kreisvorstand über die Gründung zu informieren
6) Die Untergliederung gibt sich eine Satzung, die durch den Kreisvorstand bestätigt werden muss.
7) Die Untergliederungen handeln in ihrem Wirkungsbereich im Rahmen von Statut, Landes- und Kreissatzung selbstständig. Sie sind an die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung gebunden.
8) Mitglieder des Kreisverbandes, in deren Kommunalbereich keine Untergliederung besteht und die aufgrund ihrer Anzahl (weniger als 5 Mitglieder) keine eigene Untergliederung bilden könnten, haben das Recht, sich der ihrem Wohnort nächsten Untergliederung anzuschließen, wenn der Vorstand zustimmt. Die Zustimmung des Kreisvorstandes ist erforderlich.
9) Beschlüsse der Untergliederung, die gegen Statut, Programm und Satzungen sowie gegen Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung verstoßen sind nichtig.
10) Die Kreismitgliederversammlung kann mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden die Auflösung der Untergliederung beschließen.
11) Für die Bildung innerparteilicher Zusammenschlüsse (z.B. Arbeitsgemeinschaften) im Kreisverband gelten die Regelungen der Bundessatzung entsprechend. Sie zeigen ihr Wirken schriftlich dem Kreisvorstand an. Voraussetzung für die Anerkennung als innerparteilicher Zusammenschluß im Kreisverband sind mindestens 5 Mitglieder.
§7 Finanzordnung
1) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Vorgaben des Landesverbandes Niedersachsen (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen).
2) Schatzmeister*in und Vorsitzende*r sind im Bankzahlungsverkehr alleine zeichnungsberechtigt.
3) Auf jedem Kreisparteitag auf dem Vorstandswahlen stattfinden werden zwei Kassenprüfer*innen gewählt. Die Amtszeit der Kassenprüfer*innen ist deckungsgleich mit der Amtszeit der Mitglieder des Kreisvorstandes. Ihnen obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten wird. Ihnen ist jederzeit voller Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfern zu unterschreiben ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor der KMV die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen.
§8 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms
(1) Änderungen der Satzung können nur durch Beschluss eines Kreisparteitages mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§9 Ergänzende Regelungen
Bei Regelungslücken in dieser Satzung sind die Satzungen der übergeordneten Gliederungen dem Rang nach entsprechend anzuwenden.
Anlage:
- Aufgabenbeschreibung Vorstand
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung in Bad Bederkesa am 29.7.2020